Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
No1 Europe GmbH i.G. - Innovative Lösungen für Ihre Gebäudeisolierung
c/o
Level9 GmbH
(nachfolgend L9)
Stand: 03.2015
- Allgemeines
Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, so diese nicht je Einzelgeschäft gesondert schriftlich vereinbart wurden. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind nicht verbindlich.
- Angebot
Die Angebote von L9 sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss, ist L9 berechtigt den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise von Lieferanten oder sonstige auf Ware von L9 liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald L9 diese dem Besteller schriftlich mitgeteilt hat. Die zu L9 Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind nur als annähernd maßgebend zu bewerten, es sei denn diese sind als verbindlich gekennzeichnet. Modelle, Zeichnungen, Grafiken, etc. sind das Eigentum von L9 oder entsprechender Partner. Diese dürfen ausschließlich nur mit schriftlicher Genehmigung verwendet werden.
- Auftragsbestätigung
Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u.a. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang der Auftragsbestätigung oder durch Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich geltend zu machen.
- Lieferung
4.1 Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig. Diese gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt L9 ausdrücklich vorbehalten. Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren, öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für alle auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Dies geschieht grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle über. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden in Empfang genommen werden kann.
4.2 Liefertermine und Lieferfristen
Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das von L9 Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden von Lieferanten hat L9 nicht einzustehen. L9 verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien L9 für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzuges oder der von L9 zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von L9 selbst oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Ist der Kunde L9 gegenüber mit seinen Verpflichtungen im Verzug, so kann L9 eine fest vereinbarte Lieferfrist durch schriftliche Mitteilung in der Weise ändern, dass die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges verlängert wird.
4.3 Verpackung
Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei sofortiger unfreier Rücksendung in mangelfreiem Zustand unter Abzug von Kosten für das Handling.
4.4 Transport- und Bruchversicherung
Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch amtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief oder Lieferschein) bescheinigt werden.
- Mängelrügen und Mängelhaftung
Offensichtliche Mängel sind L9 unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Lieferung sind offensichtliche Mängel. Verborgene Mängel sind von dem Kunden unverzüglich nach Entdeckung oder Kenntniserlangung zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten des Käufers gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
- Gewährleistung
6.1 Wir leisten Gewähr für die Freiheit der gelieferten Waren von Sachmängeln entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheit.
6.2 Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrübergangs eingetretenen Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für L9 die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung und einer Neulieferung. Ersetzte Waren gehen in das Eigentum von L9 über. Ansprüche aus Vertrag- bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach Gefahrübergang, soweit nicht kraft Gesetzes, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
6.3 L9 übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung.
6.4 Zur Vornahme aller nach L9 billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls ist L9 von der Mängelhaftung befreit.
6.5 Der Ersatzgegenstand und die Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglich gelieferten Gegenstand.
6.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von L9 zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleiben hiervon unberührt.
6.7 L9 haftet nicht für Hersteller- und Produktangaben in von L9 überreichten Produktdatenblättern, Hersteller- und Lieferverzeichnissen, Katalogen oder sonstigen Schriften von Lieferanten und übernehmen auch keine diesbezüglichen Beratungspflichten.
- Haftung für Nebenpflichten
Sofern die gelieferte Ware aufgrund eines von L9 zu vertretenden Verschuldens vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen über Gewährleistung und Rücktritt entsprechend.
- Rechte des Kunden auf Rücktritt
8.1 Im Falle eines Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
8.2 Ferner ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn L9 eine eingeräumte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von L9 zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch L9 objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
- Rücksendung
Von L9 gelieferte Ware aus dem Lagersortiment wird nur in einwandfreiem Zustand nach schriftlicher Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Der Wert zurückgenommener Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 20% gutgeschrieben, wobei als Mindestbetrag Euro 100,00 einbehalten werden. Folgende Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel. In den Wintermonaten ist die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausgeschlossen.
- Zahlung
10.1 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 15 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zwingende Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen entgegenstehen – beglichen sind. Für Skontorechnungen sind die ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge (Artikelposition) nach von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften u.a. maßgeblich. Auf Paletten und Dienstleistungen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel werden nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel akzeptiert. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen als Bezahlung akzeptiert. Die Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Die Entgegennahme von Zahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
10.2 Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Nach Ablauf der 15-Tages-Frist berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Schadens behält sich L9 ausdrücklich vor. Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit vereinnahmter Wechsel u.a. sofort fällig, sofern die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder L9 Umstände bekannt werden, die nach unter pflichtgemäßer kaufmännischer Ermessensausübung getroffenen Entscheidung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. In diesen Fällen behält sich L9 vor, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder besondere Sicherheiten zu fordern. Unter den o. g. Voraussetzungen kann L9 auch Vorauszahlungen/Preissicherungszahlungen des Kunden, die er für bestimmte Objekte geleistet hat, gegen offene Forderungen aufrechnen.
L9 ist berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden Auskünfte bei der Schufa Holding AG o.ä. Institutionen einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass L9 zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht untersagt worden sind. L9 ist berechtigt, an derartige Daten- bzw. Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu übermitteln.
- Eigentumsvorbehalt
11.1 Lieferungen durch L9 erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die L9 Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von gelieferter, noch in L9 Eigentum stehender Ware gilt als in L9 Auftrag erfolgt. Wird die von L9 gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für L9. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen der Rechte von L9, insbesondere Pfändungen u.a., muss der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.
11.2 Der Kunde tritt L9 sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von L9 gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von L9 gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 30%. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde aus der Veräußerung des Grundstücks zu erlangenden Erlös zuzüglich 30% an L9 ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen. Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen der Forderungen von L9 insgesamt um mehr als 30%, so verpflichtet sich L9, auf Verlangen des Kunden insoweit nach Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
11.3 Auf Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von L9 gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. L9 ist berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für L9 einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen L9 gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch L9 jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behält sich L9 die Rücknahme und Abholung der in L9 Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch L9 gilt als Erklärung des Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt L9 das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
- Mithaftung
Bei vereinbarter direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Bauherren oder Endkunden auf dem Lieferschein ein. Ziffer 5 dieser Bedingungen ist anwendbar.
- Mindermengenzuschlag
Für Aufträge unter einem Rechnungswert von Euro 100,00 wird ein Zuschlag von mindestens 10 Euro fällig, es sei denn es ist vertraglich anderes vereinbart.
- Anwendbares Recht/Gerichtsstand
14.1 Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
14.2 Gerichtsstand ist Berlin. L9 ist berechtigt, Kunden nach Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Schlussbestimmungen
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen durch L9 schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind diese ungültig.
15.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass L9 unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an verbundene Unternehmen.